| § 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Suryoye Ruhrgebiet“. 2. Er ist ins Vereinsregister einzutragen. 3. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." 4. Seinen Sitz hat er in Duisburg (Deutschland). § 2 Ziele des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, wobei der Verein weder verfassungswidrige noch überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung des Sports. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Integration von Menschen mit christlichem Migrationshintergrund aus dem Nahen Osten; sprich Aramäer, Assyrer, Chaldäer etc., die sich unter dem vereinenden Namen „Suryoye“ identifizieren mit Hilfe von z.B. Seminaren, Vorträgen, Arbeitsgemeinschaften, Dia- oder Videovorstellungen, Informationsblätter, Museumsbesuche, Verfassen von Zeitschriften, Theaterstücke, Ausstellungen, Kunstvorträge oder ähnliches sein sowie durch regelmäßiges Training und Teilnahme an Meisterschaftsspielen und Turnieren. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft - Aufnahme:
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach der Entscheidung des Vorstandes des Vereins über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Voraussetzung dafür ist, dass man das 14. Lebensjahr vollendet hat und dass man der christlichen Religion angehört. Wahlberechtigt sind jedoch nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. - Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Kündigung jeweils zum Jahresende ohne Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss vom Verein. Gründe für den Ausschluss sind grobe bzw. wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Grundsätze des Vereins. § 4 Beiträge Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Verein finanziert sich aus Spenden oder anderen Einnahmen. Die so eingehenden Spenden dürfen nur für die oben genannten Ziele des Vereins verwendet werden. Bei Ausnahmen bestimmt der Vorstand. § 5 Organe des Vereins - Vorstand
- Arbeitskreise
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassenwart und dem 2. Kassenwart. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, darunter einer der Vorsitzenden.
Voraussetzungen: - Vollendung des 18. Lebensjahres
- Mindestzugehörigkeit zum Verein von einem Jahr
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal im Jahr vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt 2 Jahre. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einzelne Gruppen oder Personen mit bestimmten Aufgaben beauftragen oder entlassen. Diese Gruppen oder Personen haben dem Vorstand über ihre laufende Arbeit zu unterrichten. - Die Arbeitskreise bestehen zurzeit aus dem Sportausschuss und dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeitskreise können bei einfacher Mehrheit vom Vorstand erweitert werden.
§ 6 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung ist nur mit zwei Drittel (2/3) Mehrheit der Anwesenden möglich. Abgesehen von § 7 können alle §§ geändert werden. Somit ist § 7 unantastbar. Bei einer Einladung zu einer Versammlung ist die beabsichtigte Satzungsänderung auf der Tagesordnung aufzuführen. Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selber vornehmen. § 7 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke. |